Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns (Bauknecht Hausgeräte GmbH) und Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend: “Käufer”) im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: “Lieferungen”) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
II. Angebote und Leistung
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Unsere in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sie sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten (Spediteur, Frachtführer).
3. Wir haften nicht, wenn die Nichteinhaltung von Lieferungsfristen oder die Unmöglichkeit der Lieferung auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Soweit wir Kenntnis davon erlangen, dass Umstände der Ziffer II. Nr. 3 vorliegen oder eintreten werden, teilen wir dies dem Käufer zeitnah mit.
5. Kommen wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder ist uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung nach Maßgabe von Ziff. X beschränkt.
6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – einschließlich aus anderen Aufträgen desselben Rahmenvertrags – gefährdet wird.
7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Sie sind regelmäßig zumutbar, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
III. Preise
1. Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Kosten der Standardverpackung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel eines Vorproduktes oder mehrerer), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt.
IV. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Rechnungen für Ersatzlieferungen und Dienstleistungen sind sofort rein netto zu zahlen. Im Falle des Verzugs des Käufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Verzugszinsen werden abweichend von der gesetzlichen Bestimmung höher oder niedriger angesetzt, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
3. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso übernehmen wir nicht.
4. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt.
5. Stundungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Trifft der Käufer mit seiner Zahlung keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung, gilt § 366 Abs. 2 BGB. Reicht die Zahlung zur Tilgung nicht aus, gilt § 367 BGB.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, werden pauschal € 3,- pro Mahnung berechnet. Das Recht der Parteien, nachzuweisen, dass ein Schaden höher, nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist, bleibt unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
3. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
4. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.
5. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind und uns in jeder Weise bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter auf unser Eigentum zu unterstützen. Dritte (wie u.a. Vollstreckungsbeamte) sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, von seinen Kunden oder im Rahmen eines echten Factoring Barzahlung zu verlangen und die Übergabe der Ware unter den Vorbehalt zu stellen, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über eine Vereinbarung von echtem oder unechtem Factoring schriftlich zu benachrichtigen.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, ist vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache zu sehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil sicherungshalber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der Käufer kann die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, solange nicht der Verwertungsfall (Ziff. V.9) eingetreten ist.
9. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers (nachfolgend: “Verwertungsfall”), sind wir berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung nach Ziff. V.6 sowie die Einziehungsermächtigung des Käufers nach Ziff. V.8 zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung nach Ziff. V.8 offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
VI. Verpackung und Versand
1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung, z.B. für eingelieferte Reparaturgeräte, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen frei Haus des Käufers. Für Lieferungen von Ersatzteilen, gewerblichen Haushaltsgeräten, Klimageräten und Zubehör unter Netto 500,- Euro werden Porto und Verpackung nach Aufwand berechnet.
3. Wird eine hiervon abweichende Versandart von dem Käufer gewünscht, trägt er die uns hieraus entstehenden Mehrkosten.
VII. Rücknahme und Entsorgung von Transportverpackungen
1. Bauknecht bietet die Rücknahme und fachgerechte Entsorgung der Transportverpackungen der an den Vertriebspartner versendeten Bauknecht-Produkte (nachfolgend: „Transportverpackungen“) über einen spezialisierten Dienstleister (nachfolgend: „Entsorger“) an. Der Entsorger holt die vom Vertriebspartner bereitgestellten Transportverpackungen unentgeltlich regelmäßig beim Vertriebspartner ab. Der Vertriebspartner meldet sich zu diesem Zweck direkt beim Entsorger an; Informationsmaterial über den Entsorger, das Abholverfahren und die Anmeldung durch den Vertriebspartner stellt Bauknecht auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung.
2. Soweit der Vertriebspartner Transportverpackungen nicht über den von Bauknecht beauftragten Entsorger zurückgibt, übernimmt er selbst die Verantwortung und die Kosten für eine fachgerechte Entsorgung.
VIII. Erfüllungsort, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Gefahr geht gemäß EXW (Incoterms 2020) auf den Käufer über, auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten bereit erklärt haben.
IX. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind im Übrigen ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer (oder ggf. an den von ihm bestimmten Dritten) sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Käufer gibt mängelbehaftete Gegenstände, für die eine Ersatzlieferung durchgeführt wird, an uns heraus und bewahrt diese bis zu deren Abholung für angemessene Dauer unentgeltlich auf.
4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen uns gehemmt.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer unter den in Ziff. X bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, sowie aus Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
9. Soweit der Käufer oder einer seiner Wiederverkäufer einem Verbraucher die gesetzlichen Rechte gewähren musste, erstatten wir dem Käufer die ihm entstandenen erforderlichen Aufwendungen (übliche Vergütungspauschalen für Material, Arbeitszeit, Fahrtkosten unseres Kundendienstes). Nicht darunter fallen freiwillige Kulanzregelungen oder Zusagen des Käufers bzw. seiner Wiederverkäufer. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass der Käufer uns innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung der Gewährleistung beim Endkunden folgende Unterlagen vorlegt: Kopie des Kaufbelegs des Verbrauchers, Arbeitsnachweis (vom Verbraucher abgezeichnet mit Gerätedaten und Fehlerbeschreibung), ausgetauschtes Ersatzteil plus Rechnung für neues Ersatzteil, erforderliche Aufwendungen (Material, Arbeitszeit, Wegezeit). Voraussetzung ist weiter, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird, insbesondere unter Einhaltung der VDE-Normen und der Qualitätsstandards.
X. Haftung
1. Bei Mängeln des Liefergegenstandes richten sich die Ansprüche des Käufers nur nach Ziffer IX und Ziffer X.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XI. Weiterverkauf
1. Die hochwertigen Bauknecht-Erzeugnisse werden, um die Einhaltung von Qualitätskriterien bei Beratung, Verkauf und Vertrieb der Waren sicherzustellen, nur über den einschlägigen Fachhandel vertrieben. Der Käufer darf die Ware neben Endkunden nur an als Fachhandel bekannte Wiederverkäufer liefern. Fachhändler sind als solche ausgewiesen und können als solche qualifiziert werden, wenn sie uns nachweisen, dass sie ihre Geschäfte nach den Grundsätzen des einschlägigen Fachhandels durchführen. Hierzu gehören fachgerechte Präsentation der Waren und Beratung des Kunden sowie Fähigkeit und Bereitschaft zu Transport, Anschluss bzw. Montage und Kundendienstleistungen. Ein Händler wird nicht als Fachhändler qualifiziert, wenn er gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, insbesondere wenn er in seiner Werbung sogenannte Lockvogelangebote (wie im Anhang des UWG definiert) einsetzt.
2. Exporte der Ware in Länder außerhalb der EU und des EWR sind mit uns abzustimmen.
3. Bei Verstößen gegen Ziffer XI.1 und XI.2 behalten wir uns vor, die Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zu beenden.
XII. Bauknecht-Garantie gegenüber dem Endabnehmer
Wir übernehmen dem Endabnehmer gegenüber eine Garantie über 24 Monate im Rahmen unserer besonderen Garantiebedingungen, die dem Käufer mit der Ware zur Verfügung gestellt und die wir auf Anfrage jederzeit kostenfrei übermitteln. Diese Verbrauchergarantie berührt die Ansprüche zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer nicht. Die Garantieansprüche werden durch unsere bewährten Serviceorganisationen erfüllt (Werkskundendienst, Servicepartner und Garantie-Fachhändler).
XIII. Warenkennzeichnung, Patent Garantie
1. Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
2. Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziff. XIII dafür ein, dass der Liefergegenstand als solcher in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
3. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen gemäß Ziff. IX und X dieser Allgemeinen Lieferund Zahlungsbedingungen.
4. Die vorstehend in Ziff. XIII.3 genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
5. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist vereinbarter Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Stuttgart (Mitte). Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am Geschäftssitz des Käufers oder vor anderen zuständigen Gerichten zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Bauknecht Hausgeräte GmbH
Industriestraße 48
70565 Stuttgart
Hotline: 0 711/93 53 36 55*
Fax: 0 711/93 53 36 99*
(*Anruftarif aus dem dt. Fest- und Mobilfunknetz providerabhängig)
Email: profi_geraete@whirlpool.com
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Gerald Bormann
Geschäftsführung: Jens-Christoph Bidlingmaier (Vors.), Till Bickelmann
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Amtsgericht Stuttgart: HRB 281732
Bauknecht Hausgeräte GmbH Stand: 01.Juli 2023